|
|
|
Statuten
der
Österreichischen Arbeitsgemeinschaft
für
Klinische Pharmakologie und Therapie |
|
 |
|
|
|
zur Startseite |
|
|
|
|
|
|
|
§
1 Name, Sitz und Tätigkeit
Der Verein führt den Namen "Österreichische
Arbeitsgemeinschaft für klinische Pharmakologie und
Therapie". Die Arbeitsgemeinschaft hat ihren Sitz in
Wien und erstreckt ihre Tätigkeit auf das gesamte Gebiet
der Bundesrepublik Österreich.

§
2 Zweck
Der Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist die Förderung
und Pflege der klinischen Pharmakologie in Österreich
und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Die Erreichung dieses Zweckes erstrebt die Arbeitsgemeinschaft
durch wissenschaftliche Vorträge und Veranstaltungen
in regelmäßigen Sitzungen, durch den Kontakt
mit ausländischen einschlägigen Fachgesellschaften,
Arbeitsgemeinschaften und Vereinen, sowie inländischen
Einrichtungen, die in Beziehung zum Ziel der Arbeitsgemeinschaft
stehen. Außerdem ist auf Wunsch der Beteiligten die
Beurteilung, Beratung, Überwachung und Dokumentation
von klinischen Prüfungen am Menschen vorgesehen.

§
3 Aufbringung der Mittel
Die
Mittel der Arbeitsgemeinschaft werden durch regelmäßige
Beiträge der ordentlichen und kollektiven Mitglieder,
Teilnehmerbeiträge von Tagungsteilnehmern sowie Förderungsbeiträgen
und durch Forschungsaufträge aufgebracht. Schenkungen
können den Mitteln der Arbeitsgemeinschaft über
Beschluss des Vorstandes einverleibt werden.

§
4 Mitglieder
Der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Klinische
Pharmakologie und Therapie können physische Personen,
die Interesse an der wissenschaftlichen klinischen Pharmakologie
haben und die die fachliche Qualifikation im Sinne der Ziele
der Arbeitsgemeinschaft haben, als ordentliche Mitglieder
beitreten.
Jeder neu Aufzunehmende muss von zwei Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft
empfohlen sein. Juristischen Personen, Institutionen, Forschungseinrichtungen,
Anstalten und Firmen ist, wenn sie an der Förderung
des Vereinszweckes ein entsprechendes wissenschaftliches
Interesse haben, die kollektive Mitgliedschaft möglich.
Die Aufnahme der ordentlichen und kollektiven Mitglieder
erfolgt über Empfehlung des Vorstandes mit einfacher
Mehrheit durch die Generalversammlung.
Lehnt der Vorstand ein Aufnahmebegehren als ordentliches
oder kollektives Mitglied ab, so kann über das fortbestehende
Aufnahmebegehren der betreffenden Personen oder Institutionen
erst nach einem Jahr neuerlich entschieden werden.
Neben der ordentlichen Mitgliedschaft ist vorgesehen, im
Ausland ansässige, wissenschaftlich tätige Ärzte
über Beschluss des Vorstandes als korrespondierende
Mitglieder aufzunehmen.

§
5 Beginn der Mitgliedschaft
Vor der Konstituierung der Arbeitsgemeinschaft erfolgt die
Aufnahme von Mitgliedern durch das Proponentenkomitee. Diese
Mitgliedschaft wird erst anlässlich der konstituierenden
Generalversammlung wirksam. Im übrigen beginnt die
Mitgliedschaft der ordentlichen, kollektiven und korrespondierenden
Mitglieder mit der Bekanntgabe des Beschlusses der Generalversammlung.

§
6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
| 1. |
freiwillig durch schriftliche Anzeige des Mitgliedes an den Vorstand mindestens 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Vereinsjahres; |
| 2. |
durch Streichung aus der Liste der Mitglieder:
|
|
a) |
wenn ein Mitglied trotz der ihm zugegangen zweimaligen schriftlichen Mahnung des Kassiers länger als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand bleibt, |
|
b) |
durch Ausschluss aus der Arbeitsgemeinschaft durch Beschluss der Generalversammlung, wenn die Interessen des Vereines gröblich beeinträchtigt oder Beschlüsse der Vereinsorgane missachtet wurden, |
|
c) |
durch Tod. |

§
7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche
und kollektive Mitglieder wird für jedes Vereinsjahr
von der Generalversammlung festgesetzt. Korrespondierende
und pensionierte Mitglieder zahlen keine Beiträge.

§
8 Rechte der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft haben
das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen
und alle Einrichtungen der Arbeitsgemeinschaft nach Tunlichkeit
in Anspruch zu nehmen. Das aktive und passive Wahlrecht
kommt nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

§
9 Pflichten der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben, nach besten Kräften
und bestem Können, die Interessen und Ziele der Arbeitsgemeinschaft
stets voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen
Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten, und
sich an die Statuten der Arbeitsgemeinschaft sowie an die
Beschlüsse ihrer Organe zu halten. Den Mitgliedern
wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem
Ansehen und Zweck der Arbeitsgemeinschaft abträglich
sein könnte.

§
10 Organe der Arbeitsgemeinschaft
Als Organe der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft
für Klinische Pharmakologie und Therapie sind der Vorstand,
die Arbeitsausschüsse, die Generalversammlung, das
Schiedsgericht und die Rechnungsprüfer vorgesehen.

§
11 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden.
Weitere Mitgliederversammlungen können nach Bedarf
vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung der Generalversammlung
hat mindestens 28 Tage vor dem anberaumten Termin unter
Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
Ist dies zum anberaumten Termin nicht der Fall, wird die
Generalversammlung nach Ablauf einer halben Stunde, ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder,
beschlussfähig.
Der Generalversammlung obliegt:
a) die jährliche Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
der Rechnungsprüfer sowie allfälliger Arbeitsausschüsse,
b) die Festsetzung der Beiträge für ordentliche
und kollektive Mitglieder,
c) die Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer
und die Entlastung des Vorstandes,
d) die Beschlussfassung über Angelegenheiten, welche
vom Vorstand oder den Arbeitsausschüssen der Generalversammlung
vorgelegt werden,
e) die Änderung der Statuten und
f) die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
Für die Obliegenheiten a) bis d) erfolgt die Abstimmung
mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, für die Punkte
e) und f) ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden
erforderlich. In besonders dringenden Fällen kann eine
Briefwahl erfolgen.

§
12 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden
Vorsitzenden sowie mindestens einem und höchstens drei
stellvertretenden Vorsitzenden, einem Sekretär und
einem Kassier. Dem Vorstand obliegt die Leitung der Arbeitsgemeinschaft,
die nach außen durch den Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall
durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden (in der festgesetzten
Reihenfolge) jeweils gemeinsam mit dem Sekretär vertreten
wird.
In finanziellen Angelegenheiten wird die Arbeitsgemeinschaft
durch den Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall durch einen
der stellvertretenden Vorsitzenden (in der festgesetzten
Reihenfolge) und den Kassier gemeinsam vertreten.
Der Vorstand erledigt alle Angelegenheiten der Arbeitsgemeinschaft,
soweit sie nicht in den Statuten ausdrücklich einem
anderen Organ vorbehalten sind.
Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden
bzw. bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden
Vorsitzenden (in der festgesetzten Reihenfolge) mindestens
eine Woche vor dem anberaumten Termin. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder
anwesend sind und entscheidet in allen Angelegenheiten mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit kommt dem Vorsitzenden,
der in allen Verhandlungen stimmberechtigt ist, das Dirimierungsrecht
zu.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand
berechtigt, bis zum Ablauf der Funktionsperiode ein Mitglied
zu kooptieren.

§
13 Arbeitsausschüsse
Zur Bearbeitung spezieller Sach- und Fachfragen ist die
Errichtung von Arbeitsausschüssen vorgesehen. In der
Gründungsphase kann das Proponentenkomitee, im ersten
Vereinsjahr nach der konstituierenden Generalversammlung
der Vorstand, Arbeitsausschüsse errichten. Ansonsten
ist die Errichtung von Arbeitsausschüssen der Generalversammlung
vorbehalten.
Mitglied von Arbeitsausschüssen kann jedes ordentliche
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft werden. Der Arbeitsausschuss
wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen
Vorsitzenden, dem die Leitung der Arbeitsausschuss-Sitzungen
zukommt und der dieselben einberuft.
Den Mitgliedern des Vorstandes steht es jederzeit frei,
an Sitzungen von Arbeitsausschüssen mit Sitz und Stimme
teilzunehmen.
Die Arbeitsausschüsse beschließen alle Angelegenheiten
mit einfacher Mehrheit und haben über ihre Tätigkeit
dem Vorstand laufend und der Generalversammlung einmal jährlich
zu berichten.

§
14 Ethikkommission
Die älteste Ethikkommission Österreichs, gegründet
1975 an der damaligen Ersten Medizinischen Universitätsklinik
Wien, wurde 1992 als besonderer Arbeitsausschuss in die
"Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für
Klinische Pharmakologie und Therapie" übernommen.
Die Ethikkommission hat eine eigene Geschäftsordnung
und ist in der inhaltlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig.
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden entsprechend
der Geschäftsordnung der „Ethikkommission der
Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Klinische
Pharmakologie und Therapie“ von der Jahreshauptversammlung
der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Klinische
Pharmakologie und Therapie nach Nominierung durch den Vorstand
ernannt, sie haben die ihnen zur Kenntnis gebrachten Unterlagen
vertraulich zu behandeln.

§
15 Rechnungsprüfer
Die von der Generalversammlung zu wählenden zwei Rechnungsprüfer
müssen ordentliche Mitglieder des Vereines sein und
dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sämtliche
Vorstandsmitglieder haben ihnen auf Verlangen alle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer erstatten
der Generalversammlung jährlich Bericht über die
Finanzgebarung der Arbeitsgemeinschaft.

§
16 Schiedsgericht
Zur Schlichtung interner Streitigkeiten der Arbeitsgemeinschaft
ist ein Schiedsgericht zuständig, zu welchem jede der
streitenden Parteien ein ordentliches Mitglied wählt.
Diese beiden Parteienvertreter wählen dann ein drittes
Mitglied zum Obmann des Schiedsgerichts. Kommt eine Einigung
über die Wahl des Obmannes nicht zustande, so entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Entscheidung des
Schiedsgerichtes erfolgt mit Stimmenmehrheit endgültig
und wird vom Vorstand vollzogen. Das Schiedsgericht ist
bei seiner Entscheidung an keine bestimmten Regeln gebunden
und entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Bestellt ein in Streit befindliches Mitglied keinen Schiedsrichter
in angemessener, eventuell vom Vorstand vorgeschriebener
Frist, so kann der Vorstand einen Schiedsrichter berufen.

§
17 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
Die freiwillige Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann
nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung
erfolgen.
In diesem Falle muss der Beschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit
der anwesenden Mitglieder erfolgen, und die beschlussfassende
Generalversammlung hat über die weitere Verwendung
des Vereinsvermögens nach dem gültigen Auflösungsbeschluss
zu befinden, wobei das verbleibende Vereinsvermögen
(ebenso wie bei Wegfall des bisherigen begünstigten
Vereinszweckes) für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke im Sinne des § 34 ff Bundesabgabenverordnung
verwendet werden muss.
Der
letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung
binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen
Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch
verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben
Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

|